Landwirtschaftliche Buchstelle
Das Führen der Bezeichnung „Landwirtschaftliche Buchstelle“ wird von der Steuerberaterkammer nach § 44 StBerG (Steuerberatergesetz) verliehen. Dafür muss der Steuerberater vor einem Sachkunde-Ausschuss der zuständigen Steuerberaterkammer eine mündliche Prüfung absolvieren. Der Sachkundenachweis erfordert Spezialkenntnisse auf dem Gebiet der Besteuerung der Land- und Forstwirtschaft.
Diese Kenntnisse sollte jedoch nicht nur der Steuerberater besitzen. In unserer Kanzlei sind deshalb Mitarbeiter mit landwirtschaftlichen Hochschulkentnissen und weiteren notwendigen Spezialkenntnissen der Branche beschäftigt. Durch diesen Vorsprung an Qualifikation und Fachwissen ist es uns möglich, eine umfassende steuerliche Beratung für Land- und Forstwirte anzubieten:
- Individuell angepasste Buchführung und betriebswirtschaftliche Auswertungen
- Jahresabschlusserstellung nach BMELV
- Erstellung von Gewinnermittlungen nach § 13a EStG
- Steuerliche Beratung bei Gesellschaftsgründung und Unternehmensnachfolge
- Rechtsformberatung (KG; GmbH & Co. KG; GmbH; Genossenschaften usw.)
- Umsatzsteuerliche Beratung (Günstigerprüfung zum § 24 UStG i.v.m.)
- Beratung über steuerliche Auswirkungen des Strukturwandels (Fotovoltaik-, Windkraft- und Biogasanlagen)
- Tarifermäßigung bei Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft nach § 32c EStG